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Imprintec GmbH
Konrad-Zuse Str. 18
44801 Bochum
F: +49 (0234) 970 414 09

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Imprintec Material Testing Solutions
Stand: Januar 2021

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Für sämtliche mit Imprintec begründeten Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Einer Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten wird ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Für das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt sind ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung sowie die dem Vertrag zu Grunde liegende Leistungsbeschreibung von Imprintec maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

(2) Imprintec ist berechtigt zur Erfüllung des Auftrages Unterauftragnehmer einzusetzen.

(3) Der Auftraggeber stellt vor Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung hierzu notwendige Informationen und erforderliche Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ist Imprintec nur insofern verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde.

(5) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, verlängert sich eine vereinbarte Frist zur Erbringung der Leistung von Imprintec um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) In der angegebenen Vergütung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen.

(2) Die Preise von Imprintec gelten, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, “ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Sofern sich aus der Angebots- oder Auftragsbestätigung von Imprintec nichts anderes ergibt, sind alle von Imprintec erstellten Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist Imprintec berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(6) Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen von Imprintec mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder schriftlich von Imprintec anerkannt sind.

§ 4 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von Imprintec zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, ist Imprintec nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt.

(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Soweit sich nachstehend (Abs 5 und Abs 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Imprintec haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Imprintec haftet auch nicht für die bei Dritten – insbesondere solche Dritte, an die das gelieferte Produkt weitergegeben wird – entstandene Schäden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet Imprintec nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

(6) Sofern Imprintec schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs (4) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn Imprintec solche Absichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 5 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 Abs (4) bis Abs (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn Imprintec für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haftet.

(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 4 Abs (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung von Imprintec auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist Imprintec bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(4) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(5) Soweit die Haftung von Imprintec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Imprintec.

§ 6 Urheberrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“ genannt) behalten wir uns das Eigentum vor. Die von Imprintec erbrachten Leistungen, insbesondere erstellte Zeugnisse, Gutachten, Berichte und Prüfberichte (in diesen Bedingungen zusammen als „Leistungen“ bezeichnet), stellen Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG dar und sind mithin urheberrechtlich geschützt. Unterlagen und Leistungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies geschieht mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Imprintec.

(2) Imprintec behält auch nach Abnahme an allen erbrachten Leistungen im Sinne von § 6 (1) das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf von Imprintec erstellte Leistungen im Sinne von § 6 (1) einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke von Imprintec auf Leistungen im Sinne von § 6 (1) zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

(4) Jegliche über den unter § 6 (2) genannten Zweck hinausgehende Weitergabe der Leistungen im Sinne von § 6 (1) an Dritte, vollständig oder in Teilen, bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung von Imprintec. Gleiches gilt für die Übersetzung in andere Sprachen.

(5) Eine Veröffentlichung der Leistungen im Sinne von § 6 (1) durch den Auftraggeber oder Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Imprintec möglich.

(6) Das den Leistungen im Sinne von § 6 (1) zu Grunde liegende Verfahren, sowie die eingesetzte Software ist geistiges Eigentum von Imprintec. Jeglicher Versuch der Nachahmung ist verboten.

§ 7 Probenanlieferung und Rückgabe

(1) Die Probenanlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß verpackt und gekennzeichnet sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise den Proben beizufügen.

(2) Wünscht der Auftraggeber nach Beendigung der Untersuchung eine Rückgabe des Untersuchungsmaterials, so trägt er die durch Verpackung und Versand anfallenden Kosten. Imprintec wählt die Versandart. Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Auftraggebers.

(3) Vom Auftraggeber nicht zurückverlangtes Untersuchungsmaterial wird nach 3 Monaten ohne vorherige Ankündigung entsorgt. Hiervon abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden.

§ 8 Datenspeicherung

Imprintec erhebt, verarbeitet und speichert auftragsbezogene Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Erbringung der vereinbarten Vertragsinhalte und stets unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise bestmöglich erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht bzw. festgestellt wird.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bochum. Imprintec behält sich jedoch vor, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Imprintec Erfüllungsort.

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